Da die vorliegende Vorstrafe aber einschlägig ist, sich der hier zu beurteilende Vorfall weniger als drei Jahre nach dem Strafbefehl vom 12. Juli 2018 resp. rund drei Jahre nach der dem Strafbefehl zu Grunde liegende Tat vom Mai 2018 ereignete und es sich bereits um die dritte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch den Beschuldigten handelt, ist die Vorstrafe der Vorinstanz folgend straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen weisen das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse keine strafrelevanten Besonderheiten auf, was sich neutral auswirkt.