Weiter geht aus dem ADMAS-Auszug hervor, dass der Beschuldigte bereits im Oktober 2016 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit (leichter Fall) verwarnt werden musste (pag. 165). Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass Vorstrafen umso weniger ins Gewicht fallen, je länger sie zurückliegen. Da die vorliegende Vorstrafe aber einschlägig ist, sich der hier zu beurteilende Vorfall weniger als drei Jahre nach dem Strafbefehl vom 12. Juli 2018 resp.