Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 128). Der Beschuldigte hat eine einschlägige Vorstrafe, welche sich straferhöhend auswirkt. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Juli 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 130.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 1'950.00 verurteilt (pag.