In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht in Eile war und es keinen nachvollziehbaren Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung gab, auch wenn der Beschuldigte damit offenbar beabsichtigte, etwas Abstand zu dem – allerdings nur bis zur vorangehenden Kreuzung – hinter ihm eher dicht auffahrenden Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Angesichts der genannten Umstände und des insgesamt leichten Tatverschuldens erscheint für die objektive und subjektive Tatschwere eine Strafe von 25 Strafeinheiten angemessen. 21.3 Täterkomponenten