Zudem ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sein Vorgehen nicht über das hinausgeht, was eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung ausmacht und die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nur wenige Sekunden andauerte. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht in Eile war und es keinen nachvollziehbaren Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung gab, auch wenn der Beschuldigte damit offenbar beabsichtigte, etwas Abstand zu dem – allerdings nur bis zur vorangehenden Kreuzung – hinter ihm eher dicht auffahrenden Verkehrsteilnehmer zu schaffen.