Der Beschuldigte schuf aber durch sein Handeln keine konkrete, sondern «bloss» eine erhöht abstrakte Gefahr. Zudem ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sein Vorgehen nicht über das hinausgeht, was eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung ausmacht und die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nur wenige Sekunden andauerte.