Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass beeinträchtigt wurden. Art. 90 SVG dient primär dem Schutz der Verkehrssicherheit, sekundär aber auch dem Schutz von Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer, sowie deren Eigentum (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 8 ff. zu Art. 90 SVG). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2021) sehen für gewisse Deliktskategorien Referenzstrafen vor.