21. Konkrete Strafzumessung 21.1 Strafart Der Beschuldigte ist zwar einmal einschlägig vorbestraft, dennoch erweist sich unter Berücksichtigung der Tatkomponenten (vgl. Ausführungen Ziff. IV.21.2 hiernach) einzig eine Geldstrafe als verhältnismässig. 21.2 Objektive und subjektive Tatschwere Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass beeinträchtigt wurden.