19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 126 f.). 20. Strafrahmen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der Strafrahmen reicht demnach von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.