deren auslaufenden Mauer erst auf den letzten rund 50 Metern zu sehen, was bei überhöhten Geschwindigkeiten zu einer erhöhten Gefährdungslage führt. Insgesamt hat der Beschuldigte mit der gefahrenen Geschwindigkeit von netto 78 km/h somit ein rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag gelegt und hinsichtlich der Gefährdung grob fährlässig gehandelt. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt und ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung