15 liessend – und obschon der Beschuldigte abbremste – festzuhalten, dass nur wenige Meter danach von der Autobahn her eine Strasse in die vom Beschuldigten befahrene Fahrspur führt. Von dieser nicht vortrittsberechtigen Fahrbahn sind auf der Höhe der Haifischzähne die von hinten auf der D.________(Strasse) heranfahrenden Fahrzeuge aufgrund der baulichen Verhältnisse der Unterführung resp. deren auslaufenden Mauer erst auf den letzten rund 50 Metern zu sehen, was bei überhöhten Geschwindigkeiten zu einer erhöhten Gefährdungslage führt.