Hinzu kommt, dass in einer Unterführung aufgrund des Schattenwurfs auch die Licht- und Sichtverhältnisse eingeschränkt sind, was auch auf der Videoaufnahme der Kantonspolizei Bern gut zu erkennen ist (insbesondere ab Minute 00:06). Darüber hinaus war der Beschuldigte nicht ortskundig und fuhr die Strecke das erste Mal. Zugunsten des Beschuldigten kann einzig genannt werden, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 28 km/h nur kurz andauerte, dies reicht jedoch alleine nicht, um sein Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.