Zu beachten ist aber, dass auf der Fahrspur, auf welcher der Beschuldigte fuhr, ein Radstreifen vorhanden ist und in einer Unterführung die Ausweichmöglichkeiten der Verkehrsteilnehmer naturgemäss beschränkt sind. Der Beschuldigte hatte daher auf der Fahrbahn mit Fahrradfahrern zu rechnen. Diese hingegen mussten nicht davon ausgehen, dass ein Motorrad mit solch übersetzter Geschwindigkeit herannaht. Hinzu kommt, dass in einer Unterführung aufgrund des Schattenwurfs auch die Licht- und Sichtverhältnisse eingeschränkt sind, was auch auf der Videoaufnahme der Kantonspolizei Bern gut zu erkennen ist (insbesondere ab Minute 00:06).