Nicht mildernd erscheint der Kammer auch der Umstand, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Unterführung erfolgte. Zwar bestanden auf der linken Seite der doppelspurigen Fahrbahn richtungstrennende, erhöhte Randsteine und es konnten aufgrund der Betonmauer von der rechten Seite her keine anderen Verkehrsteilnehmer auf die vom Beschuldigten benutzte Fahrspur einbiegen, sodass keine erhöhte Gefahr für Seitenkollisionen bestand. Zu beachten ist aber, dass auf der Fahrspur, auf welcher der Beschuldigte fuhr, ein Radstreifen vorhanden ist und in einer Unterführung die Ausweichmöglichkeiten der Verkehrsteilnehmer naturgemäss beschränkt sind.