So weist die gefahrene Strecke gemäss Beweisergebnis zum einen innerortscharakteristische Merkmale auf. Zum anderen stellen übersichtliche und doppelspurige Strassenverhältnisse keine solch mildernden Umstände dar und das Fehlen von Fussgängern sowie ein geringes Verkehrsaufkommen entlasten den Beschuldigten ebenso wenig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1 mit weiteren Hinweisen und E. 1.2.1). Nicht mildernd erscheint der Kammer auch der Umstand, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Unterführung erfolgte.