Als erfahrener Lenker musste dem Beschuldigten zudem bewusst sein, dass mit der beschriebenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts das erhebliche Risiko eines Verkehrsunfalls verbunden war. Indem der Beschuldigte trotzdem zu schnell fuhr, handelte er hinsichtlich der Gefährdung mindestens grob fahrlässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist von einem rücksichtslosen Verhalten des Beschuldigten auszugehen, da besondere Umstände fehlen, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen. So weist die gefahrene Strecke gemäss Beweisergebnis zum einen innerortscharakteristische Merkmale auf.