Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3). Der Beschuldigte schuf mit seinem Verhalten eine erhöht abstrakte Gefahr. Indem sich der Beschuldigte sowohl der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h als auch der nach der Kreuzung getätigten Beschleunigung resp. Geschwindigkeitserhöhung bewusst war, handelte er bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich. Als erfahrener Lenker musste dem Beschuldigten zudem bewusst sein, dass mit der beschriebenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts das erhebliche Risiko eines Verkehrsunfalls verbunden war.