14 und damit gegen Verkehrsregeln betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit verstossen. Da Regeln betreffend die Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich als elementar betrachtet werden und bei zulässigen 50 km/h gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine grobe Verkehrsregelverletzung bei einer Überschreitung um 25 km/h oder mehr angenommen wird, ist auch vorliegend der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (BGE 132 II 234 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3).