18. Würdigung der Kammer Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann für den objektiven Tatbestand vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 123 f.). Der Beschuldigte ist unbestritten in einer Tempo-50-Zone mit netto 78 km/h gefahren. Er hat somit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten