Aufgrund seiner grundsätzlich vorhandenen Aufmerksamkeit habe er dies sofort bemerkt und aus eigenem Antrieb wieder abgebremst. Es hätten gute Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse geherrscht, es seien richtungstrennende erhöhte Randsteine vorhanden und keine anderen Verkehrsteilnehmer vor Ort gewesen. Damit erscheine das kurzfristige Fehlverhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht und es fehle die Rücksichtlosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (pag. 190 f.).