17.2 Verteidigung Die Verteidigung führte aus, dass sich der Beschuldigte mangels erneuter Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei gleichzeitiger Signalisierung der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h am rechten Strassenrand (gemeint rechts der Fahrspur in Richtung J.________) sowie bei gleichzeitiger Fehlinterpretation des sich präsentierenden Strassenbildes mit Ausserortscharakter zur kurzfristigen Geschwindigkeitsüberschreitung habe verleiten lassen. Aufgrund seiner grundsätzlich vorhandenen Aufmerksamkeit habe er dies sofort bemerkt und aus eigenem Antrieb wieder abgebremst.