Es würden keine Umstände vorliegen, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen. Der Beschuldigte habe selbst gesagt, dass er nie an einer Tafel mit dem Ortsende vorbeigefahren sei. Der Irrtum sei für ihn vermeidbar gewesen. Somit habe der Beschuldigte zumindest grob fahrlässig gehandelt und er sei wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen (pag. 170 f.). 17.2 Verteidigung