Der Beschuldigte habe erst beschleunigt, als er in die Unterführung gefahren sei und somit die Strassenschilder gesehen habe. Aufgrund der Gegebenheiten (Häuser, Geschäftslokale, Kurve, enge Strasse, drei Ampeln im Abstand von einigen Metern) habe er wissen müssen, dass er sich in einer Tempo- 50-Zone befinde. Der Beschuldigte habe beschleunigt, als sich die Strasse geöffnet habe, um ein wenig Abstand zum Fahrzeug hinter ihm zu gewinnen, welches nahe aufgefahren sei. Es würden keine Umstände vorliegen, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen.