13 17. Vorbringen der Parteien 17.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, dass auf der linken Strassenseite der D.________(Strasse) nach den letzten Wohnblöcken ein Restaurant, eine Schreinerei und eine Werbeagentur vorhanden seien, wobei die Strasse zwischen der Schreinerei und der Werbeagentur eine S-Kurve mache und sich stark verenge. Die Radstreifen würden beidseitig auf das Trottoir geführt.