vor Ort gewesen seien, erscheine das kurzfristige Fehlverhalten des Beschuldigten aber in einem milderen Licht. Der Beschuldigte habe daher nicht rücksichtslos i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG gehandelt, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten infolgedessen nicht wegen grober, sondern wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig.