Da dem Beschuldigten aber die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte bekannt sein müssen, zumal er vor der Messstelle eine längere Strecke innerorts unterwegs gewesen sei, müsse er sich vorwerfen lassen, die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen zu haben. Da der Beschuldigte nur für eine kurze Dauer beschleunigt und aus eigenem Antrieb wieder angebremst habe, gute Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse geherrscht hätten, richtungstrennende, erhöhte Randsteine vorhanden und keine anderen Verkehrsteilnehmer