Der Beschuldigte sei sich zwar grundsätzlich der Gefährlichkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts bewusst, im konkreten Fall habe er allerdings aufgrund einer Fehlinterpretation der Strassenverhältnisse und der Geschwindigkeiten nicht gewusst, dass er eine erhöhte Gefährlichkeit begründe. Da dem Beschuldigten aber die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte bekannt sein müssen, zumal er vor der Messstelle eine längere Strecke innerorts unterwegs gewesen sei, müsse er sich vorwerfen lassen, die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen zu haben.