In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz aus, dass beim Beschuldigten kein Gefährdungsvorsatz gegeben sei. Der Beschuldigte sei sich zwar grundsätzlich der Gefährlichkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts bewusst, im konkreten Fall habe er allerdings aufgrund einer Fehlinterpretation der Strassenverhältnisse und der Geschwindigkeiten nicht gewusst, dass er eine erhöhte Gefährlichkeit begründe.