16. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass durch die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten von 28 km/h innerorts keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgt sei, jedoch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliege und der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung somit erfüllt sei. In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz aus, dass beim Beschuldigten kein Gefährdungsvorsatz gegeben sei.