Der Umstand, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem «atypischen Innerortsbereich» stattfindet, erachtete das Bundesgericht nicht als entlastend, da gerade in solchen Bereichen die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit unerlässlich sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen)