Zudem berücksichtigte die Kammer den einwandfreien automobilistischen Leumund, die Ortskenntnis des Beschuldigten und die Strassenverhältnisse (es befand sich einzig ein Wohnhaus mit überblickbarer Ausfahrt und eine Sägerei an der Strasse). Der Umstand, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem «atypischen Innerortsbereich» stattfindet, erachtete das Bundesgericht nicht als entlastend, da gerade in solchen Bereichen die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit unerlässlich sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1).