15. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Ausführungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 122 ff.). Folgende Ergänzungen resp. Wiederholungen erscheinen angezeigt: Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.