die signalisierte Innerortsgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 28 km/h überschritten. Es ist erstellt, dass der Strassenabschnitt innerortscharakteristische Merkmale aufweist, dem Beschuldigten die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bewusst war und er beschleunigte, um den Abstand zu dem bis zur Kreuzung kurz vor der Unterführung hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu erhöhen. 11 III. Rechtliche Würdigung