Der Zeuge G.________ gab an, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte abgebremst habe, nachdem er das Blinklicht, das Personal oder die Pistole gesehen oder ob der Beschuldigte von sich aus abgebremst habe (pag. 93 Z. 39). Es kann dem Beschuldigten folglich nicht nachgewiesen werden, dass er erst abbremste, nachdem er die Polizeikontrolle wahrgenommen hatte.