90 Z. 13 ff.). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte nach der Kreuzung die Geschwindigkeit bewusst erhöhte, um den Abstand zwischen dem hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu vergrössern, womit eine unbewusste Geschwindigkeitserhöhung ausgeschlossen werden kann. Zugunsten des Beschuldigten ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht festzuhalten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 28 km/h nicht lange andauerte. Der Beschuldigte fuhr vor dem Scheitelpunkt der Unterführung ab Videobeginn einige Sekunden 75 km/h (ab Minute 00:06 der Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung der Kantonspolizei Bern, pag.