6, 16), geht die Kammer nicht davon aus, dass sich der Beschuldigte der gefahrenen Geschwindigkeit nicht bewusst gewesen wäre. Dies ergibt sich implizit auch aus seinen Angaben zum Verkehrsaufkommen, das zwischen O.________ bis zur Kreuzung hoch gewesen sei; die ganze Zeit sei «einer direkt hinter [dem Beschuldigten] nah aufgefahren», nachher habe «sich die Strasse geöffnet und da habe [er] gedacht», er wolle «ein bisschen Abstand gewinnen» (pag. 90 Z. 13 ff.).