10 ohne Weiteres auf eine bewusste Wahrnehmung der gefahrenen Geschwindigkeit geschlossen werden darf. Gemäss dem Anzeigerapport gab der Beschuldige bei seiner Anhaltung an, etwas in Eile gewesen zu sein, weshalb er «wohl nicht so auf die Geschwindigkeitsanzeige geachtet» habe (pag. 2). Gemäss der Formulierung im Anzeigerapport dürfte es sich mithin beim zweiten Teil der Aussage eher um eine Mutmassung des Beschuldigten gehandelt haben.