Zu klären bleibt, ob der Beschuldigte beim zu beurteilenden Vorfall nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige achtete, wie er dies direkt nach seiner Anhaltung gegenüber der Polizei angab (pag. 2). Der Umstand, dass der Beschuldigte im Widerspruch dazu bei seiner späteren Darstellung angab, er sei von einer Höchstgeschwindigkeit von 70 oder 80 km/h ausgegangen und deshalb mit der gemessenen Geschwindigkeit gefahren, spricht eher gegen ein Nichtbeachten der gefahrenen Geschwindigkeit resp. der Geschwindigkeitsanzeige.