89 Z. 45 f.). Wäre der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen sich auf einem Strassenabschnitt mit einer Höchstgeschwindigkeit von 70 oder 80 km/h zu befinden, hätte er kaum ein Schild mit einer Geschwindigkeitsanzeige gesucht. Ebenso wenig überzeugt die kurz darauf gemachte Aussage, wonach er das «60er Schild» auf der Fahrbahn rechts erst im letzten Moment gesehen und dann abgebremst habe (pag. 90 Z. 28 f.). Das angesprochene Signal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» unterhalb des Signals «Autobahn» steht nämlich vor der Stelle, an der es «hinunter» in die Unterführung geht.