Sodann entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass ein «Vielfahrer» resp. geübter Lenker eine ihm nicht bekannte Situation – in der er gemäss seinen eigenen Aussagen ein «Strassenschild» suchte – mit «anderen Ecken» (pag. 90 Z. 26) vergleicht und deshalb annimmt, die erlaubte Geschwindigkeit sei gleich wie dort. Nicht nachvollziehbar ist auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er ein Schild gesucht, aber keines gefunden und deshalb abgebremst habe (pag. 89 Z. 45 f.).