die Aussagen des Beschuldigten auch insoweit nicht, als ihm die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h trotz der genannten Strassenumstände nicht bewusst gewesen sei. Der Beschuldigte gab diesbezüglich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe beim Reinfahren in die Unterführung ein Strassenschild gesucht. Er habe das mit der Schnellstrecke zwischen O.________-P.________ assoziiert. Er sei irritiert gewesen, weil er in seiner Fahrspur keines gefunden habe, habe abgebremst und sei dann schon in die Kontrolle gekommen.