– die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h oder 80 km/h betrage. Rückschlüsse auf den vorliegenden Sachverhalt sind damit offensichtlich nicht möglich. Ebenso wenig lässt der Umstand einer doppelspurigen Strasse auf eine höhere Höchstgeschwindigkeit schliessen. Obschon es sich bei der gefahrenen Strecke folglich um eine Tempo-50-Zone mit Innerortscharakter handelt, fuhr der Beschuldigte die Strecke im Moment der Messung mit einer Geschwindigkeit von brutto 81 km/h bzw. netto 78 km/h. Zu überzeugen vermögen die Aussagen des Beschuldigten auch insoweit nicht, als ihm die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h trotz der genannten Strassenumstände nicht bewusst gewesen sei.