Aus seinen Aussagen, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass dort die Geschwindigkeit «noch» auf 50 km/h beschränkt sei (pag. 39 Z. 39 f.), kann denn auch geschlossen werden, dass er sich zuvor, d.h. auf dem Abschnitt der D.________(Strasse) zwischen dem M.________ und dem Bereich Kreuzung/Beginn der Unterführung, der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bewusst war. Unerheblich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass gemäss den Aussagen des Beschuldigten bei anderen ähnlichen Streckenabschnitten – der Beschuldigte erwähnte die Umfahrung N.________ – die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h oder 80 km/h betrage.