90 Z. 23). Aus der Aussage des Beschuldigten, dass bei bzw. kurz vor der Messstelle kein Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» vorhanden sei, kann schliesslich auch nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» beginnt und beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» endet (Art. 4a Abs. 2 Satz 1 VRV). Dass es allgemein an einer Signalisation gefehlt habe, macht der Beschuldigte hingegen zu Recht nicht geltend. Aus seinen Aussagen, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass dort die Geschwindigkeit «noch» auf 50 km/h beschränkt sei (pag.