Auch zu berücksichtigen ist, dass die D.________(Strasse) kurz vor der genannten Kreuzung linksseitig an einem Wohnquartier vorbeiführt, welches im Verhältnis zur Hauptstrasse etwas tiefer liegt, jedoch von der Hauptstrasse gut ersichtlich und teilweise durch Treppen mit dem höher liegenden Trottoir verbunden ist. Dazwischen befindet sich kein Signal, welches das Ortsende bzw. das Ende des Bereichs «innerorts» (vgl. Art. 1 Abs. 4 SSV) signalisieren würde. So gab auch der Beschuldigte an, dass er kein solches wahrgenommen habe (pag. 90 Z. 23).