Die Aussagen des Beschuldigten wirken insgesamt beschönigend, insbesondere mit Blick auf die objektiven Gegebenheiten auf dem besagten Streckenabschnitt. Obwohl unklar ist, wann genau die von der Verteidigung eingereichte Videoaufnahme aufgenommen wurde, kann gemäss Ansicht der ortskundigen Kammer für den Tatzeitpunkt darauf abgestellt werden. Die Videoaufnahme zeigt, dass auf dem interessierenden Streckenabschnitt der D.________(Strasse) vor der Kreuzung vom Trottoir auf der rechten Strassenseite ein Fussgängerstreifen über die Fahrbahn führt.