90 Z. 11 und pag. 91 Z. 11 ff.). Zudem gab der Beschuldigte an, dass er im letzten Moment das «60er Schild rechts» (gemeint das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» unterhalb des Signals «Autobahn» rechts der Fahrspur in Richtung J.________) gesehen habe und irritiert gewesen sei, dass er kein Schild auf seiner Fahrspur gefunden habe. Dann sei schon die Kontrolle gekommen (pag. 90 Z. 27 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten wirken insgesamt beschönigend, insbesondere mit Blick auf die objektiven Gegebenheiten auf dem besagten Streckenabschnitt.