90 Z. 19). Der Beschuldigte verneinte an einem Ortsende vorbeigefahren zu sein («Offen gesagt absolut nicht, Nein» [pag. 90 Z. 23]) und führte aus, dass er die Strecke als Strecke mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 oder 80 km/h interpretiert habe. Sie sei autobahnmässig ausgebaut und es habe keine Fussgängerstreifen. Er sei oft in C.________ (Ortschaft) unterwegs, aber diesen Bereich kenne er nicht (pag. 90 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte bestreitet somit konsequent, dass er den Innerortscharakter der befahrenen Strasse hätte erkennen müssen. Dies obwohl es sich bei ihm – wie er weiter ausführte – um einen erfahrenen Motorradfahrer handelt (pag. 90 Z. 11 und pag.