39 Z. 51 ff.). Töff fahre er zum «Entschleunigen», nicht zum «Schnellfahren» (pag. 40 Z. 62 f.). Auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 gab der Beschuldigte an, dass er sich der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst gewesen sei (pag. 89 Z. 13 f.). Zusätzlich führte er aus, dass er keine anderen Personen fahrlässig gefährdet habe. Es seien keine anderen Personen vor oder hinter ihm gewesen. Er habe auch nicht die Intention gehabt, andere zu gefährden (pag. 89 Z. 15 ff.). Wie bereits bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, überhaupt nicht in Eile gewesen zu sein.