13. Beweiswürdigung der Kammer Bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2022 machte der Beschuldigte geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt gewesen sei. Ihm sei die Örtlichkeit nicht bekannt gewesen, er sei dort das erste Mal selber durchgefahren. Dass es sich bei der Strecke um eine Innerortsstrecke gehandelt habe, sei für ihn nicht ersichtlich gewesen. Auch die Geschwindigkeitsbeschränkung sei dort nicht klar beschildert.